Archivbelege / Servitutpläne

Planmässig darstellbare Dienstbarkeiten (z. B. Wegrechte, Durchleitungsrechte, Bauverbote usw.), deren Ausübung sich nicht klar in Worten beschreiben lassen, müssen auf einem «Plan für das Grundbuch» (Art. 7 Abs. 1 VAV) dargestellt werden (vgl. Art. 732 Abs. 2 ZGB). Hierfür kann entweder ein offizieller Servitutplan der Amtlichen Vermessung oder ein Plan aus MapBS verwendet werden.

Erfolgt die Anmeldung mittels eines offiziellen Servitutplans, so kommen dem Plan die Rechtswirkungen im Grundbuch zu (Art. 2 lit. f. GBV). Die entsprechende Dienstbarkeit erscheint in den Auszügen des Plans für das Grundbuch und in diversen Produkten des GVA und steht damit einer breiten Öffentlichkeit in rechtsverbindlicher Weise zur Verfügung.

Pläne für das Grundbuch werden nur akzeptiert, sofern sie auf den Daten der Amtlichen Vermessung basieren (vgl. Art. 7 Abs. 1 VAV). Ausreichend ist somit die private Einzeichnung der Dienstbarkeit auf einer Kopie des Grundbuchplans, die aus MapBS herunter geladen wurde und die Lage und Grundstücksgrenzen zeigt. Derartige Pläne werden jedoch nicht Bestandteil der Amtlichen Vermessung (vgl. § 8 Abs. 1 lit. a VOAV).

Archivbelege oder Servitutpläne können mittels des Onlineformulars bestellt werden.

Bei Fragen gibt das Kundenzentrum Auskunft.