Öffentlichkeit des Schiffsregisters

Dingliche Rechte richten sich gegenüber jedermann (erga omnes), weshalb sie äusserlich erkennbar sein müssen. Wie das Grundbuch ist auch das Schiffsregister öffentlich. Das Schiffsregister ist das Publizitätsmittel für die dinglichen Rechte an den Schiffen. Niemand kann daher einwenden, er habe einen Registereintrag nicht gekannt (sogenannte «negative Rechtskraft», Art. 970 Abs. 4 ZGB).

Auskunftsrecht
Jede Person kann, ohne ein Interesse glaubhaft machen zu müssen, Auskunft oder einen öffentlichen Schiffsregisterauszug über die rechtswirksamen Eintragungen verlangen (Art. 970 Abs. 2 und 3 ZGB, Art. 26 Abs. 1 GBV). Keine Auskünfte werden unter anderem über Erwerbsgründe, Pfandrechte und Vormerkungen erteilt.
Ferner gilt, dass die Auskunft oder der Auszug nur schiffsbezogen abgegeben werden. Es wird keine Auskunft darüber erteilt, ob eine bestimmte Person Eigentümerin eines Schiffes ist (Art. 26 Abs. 2 GBV).

Einsichtsrecht
Ein weitergehendes Einsichtsrecht in die Belege oder die Erstellung eines vollständigen Schiffsregisterauszugs werden zum Schutz der Eigentümerschaft nur gewährt, wenn ein berechtigtes (d. h. rechtlich schutzwürdiges) Interesse glaubhaft gemacht wird (Art 970 Abs. 1 ZGB).