Antragsprinzip und Wirkung der Eintragung

Mit dem Registereintrag werden Schiffe wie Grundstücke behandelt.
Grundsätzlich wird eine Eintragung, Änderung oder Löschung einer bestehenden Registereintragung nur auf schriftliche Anmeldung hin vorgenommen (sog. Antragsprinzip, Art. 46 GBV). Die Anmeldung muss unbedingt und vorbehaltlos sowie klar und vollständig sein (Art. 47 Abs. 1 und 2 GBV).

Schiffsregisteranmeldungen werden «nach ihrer zeitlichen Reihenfolge ohne Aufschub in das Tagebuch eingeschrieben» (Art. 948 Abs. 1 ZGB). Anschliessend werden die eingereichten Belege geprüft und die erforderlichen Eintragungen im Register vorgenommen.

Die dinglichen Rechte entstehen in der Regel erst durch die Eintragung im Hauptbuch (Art. 972 Abs. 1 ZGB). Ihre Wirkung wird jedoch auf den Zeitpunkt der Einschreibung in das «Tagebuch» zurückbezogen (sog. Tagebuchdatum).

Bezüglich der Eintragung von Rheinschiffen (Schiffe, die unterhalb Rheinfelden auf dem Rhein, seinen Nebenflüssen und Seitenkanälen zur gewerbsmässigen Beförderung von Personen oder Gütern verwendet werden) sowie bezüglich der Handänderung von bereits im Register eingetragenen Rheinschiffen leitet das Schiffsregister den Antrag an die zuständige Rheinschifffahrtsbehörde (Schweizerische Rheinhäfen) weiter. Sind die Aufnahmevoraussetzungen erfüllt, stellen die Schweizerischen Rheinhäfen eine Bescheinigung nach Art. 4 Abs. 2 und 3 Schiffsregistergesetz aus. Nach dem Erhalt der Bescheinigung trägt das Schiffsregister das Schiff oder den neuen Eigentümer in das Hauptbuch und somit in das Schiffsregister ein.