Antragsprinzip und Wirkung der Eintragung

Antragsprinzip
Grundsätzlich wird eine Eintragung, Änderung oder Löschung einer bestehenden Grundbucheintragung nur auf schriftliche Anmeldung hin vorgenommen (sogenanntes Antragsprinzip, Art. 46 GBV). Die Anmeldung muss unbedingt und vorbehaltlos sowie klar und vollständig sein (Art. 47 Abs. 1 und 2 GBV).
Grundbuchanmeldungen werden «nach ihrer zeitlichen Reihenfolge ohne Aufschub in das Tagebuch eingeschrieben» (Art. 948 Abs. 1 ZGB). Anschliessend werden die eingereichten Belege geprüft und die erforderlichen Eintragungen im Grundbuch vorgenommen.

Zeitpunkt und Wirkung der Grundbucheintragung
Die dinglichen Rechte entstehen in der Regel erst durch die Eintragung im Hauptbuch (Art. 972 Abs. 1 ZGB). Ihre Wirkung wird jedoch auf den Zeitpunkt der Einschreibung in das «Tagebuch» zurückbezogen (sog. Tagebuchdatum).
In gewissen Fällen geht das Eigentum an einem Grundstück bereits vor der eigentlichen Grundbucheintragung kraft Gesetz über (z. B. Erbgang, Gantkauf, Fusion usw.). Der neue Eigentümer kann aber erst dann über das Grundstück verfügen, wenn er im Grundbuch eingetragen ist. Dem Grundbucheintrag kommt in diesem Fall rein deklaratorische Wirkung zu.