Bauabsteckungen

Das Grundbuch- und Vermessungsamt des Kantons Basel-Stadt führt im Auftrag des Bau- und Gastgewerbeinspektorats erforderliche Absteckungen oder Kontrollen aus (gemäss Bau- und Planungsverordnung vom 19. Dezember 2000 (BPV, SG 730.110) und deren Ausführungsbestimmungen).

Die verantwortliche Fachperson beauftragt das Grundbuch- und Vermessungsamt mit der Angabe der gesetzlichen Linien (z. B. Parzellen-, Baurechts- oder Zonengrenzen, Servitutlinien, Bau- und Strassenlinien) und stellt die dafür notwendigen Pläne zur Verfügung. Ein solides Schnurgerüst oder eine andere Möglichkeit zur Versicherung dieser Linien wird vom Bauunternehmen errichtet. Mit dem Rohbau darf erst begonnen werden, wenn das Grundbuch- und Vermessungsamt diese Linien auf der Baustelle vermerkt hat.

Anschliessend steckt eine Vermessungsfachperson die Baufluchten und den Höhenbezugspunkt ab. Erfolgt dies nicht durch das Grundbuch- und Vermessungsamt, ist es mit der Kontrolle der gesetzlich vorgeschriebenen Grenz- und Gebäudeabstände zu beauftragen. Mit dem Rohbau darf erst nach dieser Kontrolle begonnen werden.

Auf Wunsch steckt das Grundbuch- und Vermessungsamt weitere Baufluchten, Achsen oder Höhen ab.

Die Tarife für Absteckungsarbeiten des Grundbuch- und Vermessungsamts sind in der Verordnung zum Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 9. Dezember 1911 (SG 211.110, § 52) zu finden.
 

Solides Schurgerüst