Anmerkung Mehrwertabgabe neu auf öffentlichem Grundbuchauszug

Neu ist aus dem öffentlichen Grundbuchauszug ablesbar, ob auf dem Grundstück eine Pflicht zur Mehrwertabgabe angemerkt ist.

Damit können Architektinnen und Architekten und andere Informationssuchende auf jedem Grundbuchauszug erkennen, ob bei einem Bauprojekt mit der Erhebung einer Mehrwertabgabe zu rechnen ist.

Der öffentliche Grundbuchauszug ist voraussetzungslos erhältlich, es muss dafür kein Interesse glaubhaft gemacht werden. Aus diesem Grund enthält der öffentliche Grundbuchauszug diejenigen Angaben nicht, für deren Bekanntgabe ein Interesse glaubhaft gemacht werden muss (Art. 970 ZGB, Art. 26 GBV). Der Eigentümer eines Grundstücks erhält Auskunft über sämtliche grundstücksrelevanten Informationen. Nach Rücksprache mit dem Eidgenössischen Amt für Grundbuch- und Bodenrecht wird neu auch die Anmerkung Mehrwertabgabe als voraussetzungslos zugänglich qualifiziert (Art. 26 Abs. 1 lit. c GBV).

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